Leiharbeit neu geregelt

Die Änderungen des AÜG

Oliver Niekiel

Der Bundestag hat am 24. März 2011 das „Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Gesetz zur Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung“ beschlossen. Das Gesetz enthält Änderungen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung. Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein selbständiger Unternehmer (= der Verleiher) einen Arbeitnehmer (= den Leiharbeitnehmer), mit dem er einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, einem anderen Unternehmer (Entleiher) überlässt. Hintergrund der beschlossenen Änderungen ist neben der erforderlichen Umsetzung der sogenannten Leiharbeitsrichtlinie (Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit) die Tatsache, dass in der Vergangenheit Missbräuche des Instituts der Arbeitnehmerüberlassung – insbesondere durch eine große Drogeriemarktkette – bekannt geworden sind.

Eine gewichtige Neuerung ist die Erweiterung der im AÜG vorgesehenen Erlaubnispflicht. Künftig bedarf jede Überlassung von Arbeitnehmern im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit der Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 AÜG). Die derzeitige Beschränkung auf gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassungen wird somit entfallen. Vielmehr gilt das AÜG künftig für alle öffentlichen und privaten wirtschaftlich tätigen Unternehmen. Unerheblich ist dabei, ob diese erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgen. In Zukunft wird mithin eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung auch dann erforderlich sein, wenn das betreffende Unternehmen keine Gewinnerzielungsabsicht hat. Lediglich für die gelegentliche Überlassung von Arbeitnehmern ist eine Ausnahme vorgesehen (§ 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG). Einen Höchstzeitraum sieht das Gesetz insoweit aber nicht vor.

Weitere gravierende Änderung: Bislang war nach dem AÜG eine längerfristige und dauerhafte Überlassung von Arbeitnehmern möglich. Nunmehr ist eine lediglich vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung vorgesehen (§ 1 Abs. 2 AÜG), wobei das Gesetz jedoch eine Höchstgrenze an dieser Stelle ebenfalls nicht vorsieht.

Eingeführt wird zudem eine sogenannte Drehtürklausel (§ 3a AÜG). Diese soll verhindern, dass Arbeitnehmer entlassen und anschließend als Leiharbeitnehmer zu schlechteren Konditionen in ihrem ehemaligen Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen desselben Konzerns beschäftigt werden. In entsprechenden Gestaltungen werden künftig keine tarifvertraglichen Abweichungen vom sogenannten Equal-Pay-Grundsatz möglich sein. Die überlassenen Arbeitnehmer müssen also wenigstens während der ersten sechs Monate ihrer Tätigkeit zu den gleichen Bedingungen beschäftigt werden wie die Stammbelegschaft. Es ist eine Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz nur dann möglich, wenn der überlassene Arbeitnehmer nicht zuvor beim gleichen Arbeitgeber oder im selben Konzern beschäftigt war und innerhalb der letzten sechs Monate aus diesem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Wird in vertraglichen Regelungen gegen diese Vorgaben verstoßen, kommen Geldbußen von bis zu 25.000,00 EUR in Betracht

Der Entleiher muss künftig die Leiharbeitnehmer über die offenen Stellen im Unternehmen informieren (§ 13a AÜG). Damit soll die Übernahme der Leiharbeitnehmer in die Stammbelegschaft des Entleihers erleichtert werden. Der Entleiher muss ferner den Leiharbeitnehmern den Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsdiensten (insbesondere Kinderbetreuung, Gemeinschaftsverpflegung) unter den gleichen Bedingungen wie der Stammbelegschaft gewähren (§ 13b AÜG). Ausnahmen müssen sachlich gerechtfertigt sein.

Das Gesetz wurde zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt weitgehend am 1. Dezember 2011 in Kraft. Einige Änderungen sind schon zum 1. Mai 2011 in Kraft getreten. Einzelheiten sind auf der Homepage der Bundesregierung abrufbar.

Veröffentlicht von on Mai 30th, 2011 und gespeichert unter DRUM HERUM, NIEKIELS SERVICE ECKE. Sie können die Kommentare zu diesem Beitrag via RSS verfolgen RSS 2.0. Sie können eine Antwort durch das Ausfüllen des Kommentarformulars hinterlassen oder von Ihrer Seite einen Trackback senden

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