Gerichtsgeschichten aus Schwetzingen, Teil 3
Pinar Karacinar
Manche Paare lieben und hassen sich. Sie können nicht miteinander, aber auch nicht ohne einander. Einen Einblick, wie so eine Beziehung aussehen kann, bekam man in einer Verhandlung vor dem Schwetzinger Amtsgericht gewährt. Zwischen einem 35-jährigen Mann und seiner ehemaligen Lebensgefährtin war es ausgerechnet an einem 14. Februar zu Handgreiflichkeiten gekommen. Deswegen musste sich der arbeitslose Vater zweier Kinder wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung vor Gericht verantworten. Dem Mann aus Altlussheim wurde vorgeworfen, seine frühere Lebensgefährtin und Mutter eines gemeinsamen Kindes im Rahmen eines Streits in ihrer Wohnung in Neulussheim bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt zu haben.
Das zum Tatzeitpunkt bereits getrennt lebende Paar war über die Teilnahme der Tochter der Geschädigten an einem Fest der Mormonen in Streit geraten. Die Gewalttätigkeiten im Rahmen des Streits räumte der Angeklagte ein, diese wären aber gegenseitiger Natur gewesen. Den Vorwurf des Würgens stritt er hingegen ab. Die Kinder hätten von den Streitigkeiten nichts mitbekommen. Die zwischen den Ex-Partnern vorgefallen Handgreiflichkeiten schilderte der Angeklagte in einer lässigen Art und Weise so, als ob diese völlig normal gewesen seien. Auf das verwunderte Nachhaken der Vorsitzenden Richterin gab der 35-Jährige an: „Für unsere Beziehung war das normal.“
Die durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass im Rahmen der Streitigkeiten gekratzt, gebissen und gespuckt wurde. Die Geschädigte erklärte in ihrer Zeugenvernehmung, dass im Streit auch sie gegenüber dem Angeklagten gewalttätig geworden und nicht ganz unschuldig an der Situation gewesen sei. Sie gab ebenfalls an, dass es in ihrer gemeinsamen Beziehung häufiger zu Gewalttätigkeiten gekommen wäre. „Wir konnten nicht miteinander und auch nicht ohne einander“, erklärte sie. „Es ist eine Hass-Liebe, wir lieben uns immer noch.“ Unter Tränen räumte sie dann ein, dass sie von ihrem ehemaligen Lebensgefährten nicht gewürgt worden sei, er hätte sie lediglich am Hals gepackt. Anschließend hätte sie der Angeklagte auf die Couch getragen und sich ganz liebevoll um sie gekümmert. Diese Aussage stimmte auch mit den Angaben des Angeklagten überein, der ausgesagt hatte, seine Freundin am Hals gepackt zu haben, um sie auf Abstand zu halten, weil sie immer wieder auf ihn losgegangen wäre. „Wenn man mal erlebt, wie eine 1,56 Meter große Frau zur Furie wird, dann versucht man, sich zu schützen.“
Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung wurde folglich abgelehnt. Auch dass der Angeklagte geständig und nicht vorbestraft war, wurde zugunsten des Angeklagten gewürdigt. Darüber hinaus wurde auch berücksichtigt, dass die Verletzungen zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten gegenseitiger Natur waren. Dies veranlasste die Vorsitzende Richterin, statt einer Freiheitsstrafe lediglich eine Geldstrafe zu verhängen. Mit einer Verurteilung wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro blieb sie weit unter dem von Rechtsreferendar Martin Z. geforderten Strafmaß in Höhe von 150 Tagessätzen.