Gerichtsgeschichten aus Schwetzingen, Teil 5
Pinar Karacinar
Einen regelrechten Straftaten-Marathon hatte ein 50-jähriger Mann aus Schönau bei Heidelberg hingelegt. Schuld daran sei nach der Trennung von seiner Freundin ein Rückfall in die Alkoholabhängigkeit gewesen.
Wegen zweier in Plankstadt verübter Delikte musste sich der Angeklagte vor dem Schwetzinger Amtsgericht verantworten. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, sich wegen vorsätzlicher Körperverletzung und des Diebstahls in einem besonders schweren Fall strafbar gemacht zu haben. Am 10.Oktober hätte der 50-jährige Arbeitslose dem Nachbarn seiner damaligen Freundin ins Gesicht geschlagen, so dass dieser infolgedessen ohnmächtig geworden sei und sich eine Nasenbeinfraktur zugezogen habe. Nur sechs Tage später hätte er eine weitere Straftat verübt, indem er einen Stein gegen die Eingangstür eines Ladens in Plankstadt geworfen und dort 25 Schachteln Zigaretten entwendet habe. „Das war alles ganz anders“, äußerte sich der Angeklagte zu dem ersten Tatvorwurf, den Nachbarn seiner ehemaligen Freundin vorsätzlich verletzt zu haben. Dieser hätte ihn schon vor dem besagten Vorfall regelmäßig angepöbelt. Dem Schlag am Tatabend sei ein gegenseitiges Schubsen vorangegangen, da der Geschädigte ihm den Weg in das Wohnhaus der ehemaligen Freundin versperrt hätte, aus dem der 50-Jährige nach der Trennung seine restlichen Sachen abholen wollte. An die sechs Tage später erfolgte Diebstahlstat könne er sich überhaupt nicht mehr erinnern. „Ich habe einen Filmriss, ich weiß es nicht“, gab er vor Gericht an. Nach der Trennung von seiner Freundin hätte er einen Rückfall erlitten und jede Menge Tabletten und Alkohol eingenommen. „In dieser Zeit habe ich eine Menge Straftaten verübt und wurde auch schon deswegen verurteilt“, räumte er gegenüber dem Vorsitzenden Richter reumütig ein. Überhaupt hätte er durch die 30 Jahre lange Einnahme von Heroin in seinem Leben schon „viel Mist gebaut“. Es stellte sich heraus, dass der Angeklagte bereits einige Monate zuvor vor dem Mannheimer Amtsgericht zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe und vor dem Heidelberger Amtsgericht zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Gegen beide Urteile hatte der Angeklagte wegen des hohen Strafmaßes Berufung eingelegt.
Da die vor dem Schwetzinger Amtsgericht verhandelten Taten im Vergleich zu den Vorverurteilungen des Mannheimer und Heidelberger Amtsgerichts nicht beträchtlich ins Gewicht fielen, traf der Vorsitzende Richter in Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft die Entscheidung, das Verfahren einzustellen.