Online Übungsklausur mit Lösungsskizze von Alpmann Schmidt
Themen: Gerichtliche Eilentscheidung / Prozessrecht und Baurecht
Kurzfassung
Der Antragsteller ist Eigentümer einem Wohn- und Geschäftshauses in einem durch Bebau-ungsplan ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet. Ihm wurde am 27.04.2009 die Baugenehmi-gung zum Umbau der Räume als Tanzlokal (Diskothek) erteilt. Dabei wurde das Vorhaben als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb eingestuft und eine Ausnahme von den Festsetzun-gen des Bebauungsplans zugelassen. Gegen diese Baugenehmigung hat die Beigeladene, Ei-gentümerin und Bewohnerin eines 100 m entfernt liegenden Wohnhauses am 12.05.2009 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Auf ihren gleichzeitig gestellten Antrag hat die Stadt die Vollziehung der Baugenehmigung „bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage der Beigeladenen“ ausgesetzt.
Mit Schreiben vom 24.06.2009 hat der Antragsteller bei der Stadt beantragt, die Aussetzungs-entscheidung wieder rückgängig zu machen. Daraufhin hat die Stadt durch Rücknahmebescheid vom 21.07.2009 sodann die dem Antragsteller erteilte Baugenehmigung aufgehoben, ohne dabei auf den Antrag vom 24.06.2009 einzugehen. Die sofortige Vollziehung des Rücknahme-bescheides wurde nicht angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, von dem Betrieb einer Diskothek seien Störungen zu erwarten, die den Bewohnern in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zugemutet werden könnten, sodass das Vorhaben auch nicht ausnahmsweise genehmigt werden könne.
Gegen den Rücknahmebescheid hat der Antragsteller am 04.08.2009 Anfechtungsklage erho-ben. Gleichzeitig beantragt er,
die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 27.04.2009 herzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag bereits für unzulässig. Nach der erfolgten Aufhebung sei eine Baugenehmi-gung, deren sofortige Vollziehung angeordnet werden könnte, überhaupt nicht mehr vorhan-den. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet. Die Baugenehmigung sei, wie sich aus dem Rücknahmebescheid ergebe, rechtswidrig.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, Diskotheken seien in einem allgemeinen Wohngebiet generell unzuläs-sig. Auf die Entfernung zu ihrem Wohnhaus komme es nicht an.
Vermerk: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag ist zu entwerfen.
Hinweis: Von den Ermächtigungen der §§ 36, 61 Nr. 3, 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 3, 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist im Land L kein Gebrauch gemacht worden. Dagegen ist von der Ermächtigung des § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO insoweit Gebrauch gemacht, als u.a. baurechtliche Angelegenheiten keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren unterliegen.
Klausur
Lösung